Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig:
für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem |
erste Überprüfung bis zum |
---|---|
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.
Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.
Gemäß der 42. BImSchV erfolgt die Überwachung der Anlagen durch den Betreiber und externe Sachverständige. Nach § 14 ist vorgeschrieben, dass alle fünf Jahre öffentlich bestellte Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstellen (Typ A) die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen. Unabhängig davon haben die zuständigen Behörden nach Maßgabe des § 52 BImSchG die Durchführung der 42. BImSchV, insbesondere auch die durch die Betreiber zu veranlassenden Überprüfungen zu überwachen. Die zuständige Behörde kann in diesem Rahmen Beauftragte zur Überwachung einsetzen und nach ihrem Ermessen Überwachungen durchführen.
Es wird eine Vor-Ort-Prüfung der Anlage (u. a. allgemeiner Zustand, Verschmutzung, Übereinstimmung der konstruktiven Merkmale mit dem Stand der Technik, verwendete Biozide), eine Auseinandersetzung mit der Dokumentation des Betreibers (Betriebstagebuch) sowie eine Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus den §§ 3-13 durchgeführt. Hinweise zu Prüfumfang und Dokumentation der regelmäßigen Anlagenüberprüfung sind der Empfehlung zu Prüfberichten nach § 14 zu entnehmen.
Gemäß § 14 Abs. 1 hat der Betreiber nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Die Tabelle in § 14 legt die erste Überprüfung für Bestandsanlagen nach § 2 Nr. 2 fest, die vor dem 19. August 2017 in Betrieb gegangen sind. Anlagen, die am 19. August 2017 oder später in Betrieb genommen wurden, sind – unabhängig von ihrem Errichtungsdatum – 5 Jahre nach dem Inbetriebnahmedatum nach § 14 Abs. 1 überprüfen zu lassen.
Ja. Gemäß § 14 Abs. 2 wird der Prüfbericht der zuständigen Behörde übermittelt. Somit erlangt sie Kenntnis über eventuelle Mängel an Anlagen. Im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 17 und 24 BImSchG hat die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sicherzustellen, dass die Anlage die Anforderungen der 42. BImSchV erfüllt.
Die Überprüfung hat „regelmäßig alle fünf Jahre“ zu erfolgen (§ 14 Abs. 1 S. 1). Die folgende Sachverständigenprüfung hat somit fünf Jahre nach der zuletzt erfolgten Prüfung zu erfolgen. Sollte die letzte Sachverständigenprüfung verspätet erfolgt sein, so sind als Termin für die Folgeprüfung die fünf Jahre ab dem Datum des ursprünglich vorgesehenen Prüfdatums einzuhalten. Aufgrund der Stichtagsregelung ist zum 19. August jeden Jahres mit einem erhöhten Prüfungsaufkommen sowohl bei den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als auch bei den akkreditierten Inspektionsstellen zu rechnen. Das Überschreiten der Frist stellt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand gemäß § 19 Nr. 14 dar. Daher ist es ratsam, den Überprüfungstermin rechtzeitig zu terminieren bzw. ggf. vorzuziehen, wodurch sich das Prüfintervall nur einmalig verkürzt, Terminprobleme aber künftig vermeidbarer sein werden.
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